Ingenieurleistungen zur CE-Kennzeichnung

bei Nachrüstung oder Umbau von Gebraucht- oder Altmaschinen

Ihr Unternehmen handelt z.B. mit gebrauchten Maschinen oder will eine gebrauchte Maschine kaufen und für die eigene Produktion umrüsten. Ihr Unternehmen will eine sogenannte Altmaschine umbauen oder erweitern.

  • In welchen Fällen ist eine CE-Kennzeichnung erforderlich?
  • Wer ist hier eigentlich für die Sicherheit der gebrauchten Maschine verantwortlich?
  • Nach welchen Kriterien ist die Sicherheit zu beurteilen?

Maschinen können nicht immer gleich ersetzt werden, wenn moderne Technik auf den Markt kommt. Meist produzieren Maschinen lange Zeit und erfüllen ihren Zweck. Hinsichtlich der Sicherheitsanforderungen müssen Maschinen den aktuellen gesetzlichen Mindestanforderungen entsprechen.
In der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) wird der Betrieb von Maschinen wie folgt geregelt:

“Der Arbeitgeber hat die nach den allgemeinen Grundsätzen des § 4 des Arbeitsschutzgesetzes erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit den Beschäftigten nur Arbeitsmittel bereitgestellt werden, die für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet sind und bei deren bestimmungsgemäßer Benutzung Sicherheit und Gesundheitsschutz gewährleistet sind.“

(Auszug aus BetrSichV)

Bei Maschinen, die seit dem 01.01.1995 in Verkehr gebracht wurden und mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, wird vermutet, dass sie den o. g. Anforderungen entsprechen, sofern sie vom Anwender nicht verändert wurden.

Bei Maschinen, die vor dem 01.01.1995 in Verkehr gebracht wurden, gilt:
Wurden wesentliche Veränderungen vorgenommen, kann die Maschine zur „neuen Maschine“ werden. Dann ist das Konformitätsbewertungsverfahren durchzuführen und die Maschine ist mit einer CE-Kennzeichnung zu versehen.

Wurden keine wesentlichen Veränderungen vorgenommen, muss die Maschine mindestens den Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung entsprechen und eventuell auf diesen Mindestsicherheitsstandard nachgerüstet werden.

Bei Maschinen, die vor dem 01.01.1995 in Verkehr gebracht wurden, gilt:

  • Wurden wesentliche Veränderungen vorgenommen, kann die Maschine zur „neuen Maschine“ werden. Dann ist das Konformitätsbewertungsverfahren durchzuführen und die Maschine ist mit einer CE-Kennzeichnung zu versehen.
  • Wurden keine wesentlichen Veränderungen vorgenommen, muss die Maschine mindestens den Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung entsprechen und eventuell auf diesen Mindestsicherheitsstandard nachgerüstet werden.

Ingenieurleistungen für Altmaschinen bei Umbau oder Nachrüstung

  • Prüfung der Veränderung bezüglich einer eventuell erforderlichen CE-Kennzeichnung
  • Ermittlung der einzuhaltenden Mindestsicherheitsanforderungen für Altmaschinen
  • Durchführung des Konformitätsbewertungsverfahrens für umgebaute Altmaschinen
  • Erstellung der Gefährdungs- oder Risikobeurteilung
  • Begleitung und Durchführung von Bewertung von Sicherheitsfunktionen gemäß EN ISO 13849 Teil 1 oder EN ISO 62061
  • Begleitung und Unterstützung zur Erstellung von technischen Dokumentationen
  • Erstellung der Konformitätserklärung bis zur Unterschriftsreife
  • Beratung und Unterstützung bei Endabnahmen bis zur CE-Kennzeichnung

Besondere Vorteile der Ingenieurleistungen:

  • Vermeidung von Unfallgefahren
  • Sie erhöhen die Rechtssicherheit bei der Nutzung und Vermarktung Ihrer Produkte.
  • Sie wahren den Versicherungsschutz von Personen-, Sach- und Haftpflichtversicherern.

Ingenieurleistungen zur CE-Kennzeichnung

bei Nachrüstung oder Umbau von Gebraucht- oder Altmaschinen

Ihr Unternehmen handelt z.B. mit gebrauchten Maschinen oder will eine gebrauchte Maschine kaufen und für die eigene Produktion umrüsten. Ihr Unternehmen will eine sogenannte Altmaschine umbauen oder erweitern.

  • In welchen Fällen ist eine CE-Kennzeichnung erforderlich?
  • Wer ist hier eigentlich für die Sicherheit der gebrauchten Maschine verantwortlich?
  • Nach welchen Kriterien ist die Sicherheit zu beurteilen?

Maschinen können nicht immer gleich ersetzt werden, wenn moderne Technik auf den Markt kommt. Meist produzieren Maschinen lange Zeit und erfüllen ihren Zweck. Hinsichtlich der Sicherheitsanforderungen müssen Maschinen den aktuellen gesetzlichen Mindestanforderungen entsprechen.
In der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) wird der Betrieb von Maschinen wie folgt geregelt:

“Der Arbeitgeber hat die nach den allgemeinen Grundsätzen des § 4 des Arbeitsschutzgesetzes erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit den Beschäftigten nur Arbeitsmittel bereitgestellt werden, die für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet sind und bei deren bestimmungsgemäßer Benutzung Sicherheit und Gesundheitsschutz gewährleistet sind.“

(Auszug aus BetrSichV)

Bei Maschinen, die seit dem 01.01.1995 in Verkehr gebracht wurden und mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, wird vermutet, dass sie den o. g. Anforderungen entsprechen, sofern sie vom Anwender nicht verändert wurden.

Bei Maschinen, die vor dem 01.01.1995 in Verkehr gebracht wurden, gilt:
Wurden wesentliche Veränderungen vorgenommen, kann die Maschine zur „neuen Maschine“ werden. Dann ist das Konformitätsbewertungsverfahren durchzuführen und die Maschine ist mit einer CE-Kennzeichnung zu versehen.

Wurden keine wesentlichen Veränderungen vorgenommen, muss die Maschine mindestens den Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung entsprechen und eventuell auf diesen Mindestsicherheitsstandard nachgerüstet werden.

Bei Maschinen, die vor dem 01.01.1995 in Verkehr gebracht wurden, gilt:

  • Wurden wesentliche Veränderungen vorgenommen, kann die Maschine zur „neuen Maschine“ werden. Dann ist das Konformitätsbewertungsverfahren durchzuführen und die Maschine ist mit einer CE-Kennzeichnung zu versehen.
  • Wurden keine wesentlichen Veränderungen vorgenommen, muss die Maschine mindestens den Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung entsprechen und eventuell auf diesen Mindestsicherheitsstandard nachgerüstet werden.

Ingenieurleistungen für Altmaschinen bei Umbau oder Nachrüstung

  • Prüfung der Veränderung bezüglich einer eventuell erforderlichen CE-Kennzeichnung
  • Ermittlung der einzuhaltenden Mindestsicherheitsanforderungen für Altmaschinen
  • Durchführung des Konformitätsbewertungsverfahrens für umgebaute Altmaschinen
  • Erstellung der Gefährdungs- oder Risikobeurteilung
  • Begleitung und Durchführung von Bewertung von Sicherheitsfunktionen gemäß EN ISO 13849 Teil 1 oder EN ISO 62061
  • Begleitung und Unterstützung zur Erstellung von technischen Dokumentationen
  • Erstellung der Konformitätserklärung bis zur Unterschriftsreife
  • Beratung und Unterstützung bei Endabnahmen bis zur CE-Kennzeichnung

Besondere Vorteile der Ingenieurleistungen:

  • Vermeidung von Unfallgefahren
  • Sie erhöhen die Rechtssicherheit bei der Nutzung und Vermarktung Ihrer Produkte.
  • Sie wahren den Versicherungsschutz von Personen-, Sach- und Haftpflichtversicherern.