Trendthemen des Monats Juli – Compliance Aktuell
Die Klägerin rangierte mehrfach, um ihr Fahrzeug in Querrichtung mittig zu positionieren. Die Waschanlage startete schließlich ohne einen Hinweis auf eine falsche Positionierung des Fahrzeuges. Das Fahrzeug der Klägerin wurde beschädigt.
Der Waschanlagenbetreiber haftet dennoch für Schäden durch ein falsch positioniertes (quer geparktes) Fahrzeug.
Das Urteil des Landgerichtes Nürnberg-Fürth wies dem Betreiber einer Autowaschanlage ein Mitverschulden zu weil der Hinweis in der Betriebsanleitung, wonach “das Fahrzeug mittig zwischen die inneren Begrenzungsschienen der Waschanlage einzufahren und dabei optische Signale zur Positionierung zu beachten” seien, den Eindruck erwecke, dass eine falsche Position unabhängig von der Ausrichtung angezeigt werde.
Kontrollieren Sie als Hersteller die Sicherheitshinweise in Ihren Betriebsanleitungen!
Im März dieses Jahres ist die neue DGUV Information 211-042 „Sicherheitsbeauftragte“ erschienen. Sie macht Sie als Sicherheitsbeauftragter ausdrücklich für die Maschinensicherheit mitverantwortlich. Die DGUV-Information leitet dieses ab aus dem im Arbeitsschutz mittlerweile etablierten Begriff „Handlungsanlass“. Fällt beispielsweise auf, dass Schutzeinrichtungen an einer Maschine fehlen oder unzureichend sind, ist ein Handlungsanlass gegeben – Sicherheitsbauftragte müssen reagieren.
Die Maschinenrichtlinie 2006 42 EG und die zugehörigen Normen schreiben vor, als ersten Schritt zur Risikovermeidung, Maschinen „inhärent sicher“ zu konstruieren. Darunter ist zu verstehen, dass eine Konstruktion Gefährdungen vermeiden muss, so weit wie technisch möglich und ökonomisch vertretbar. Wenn darüber hinaus noch Restgefahren vorhanden sind, kommen zusätzliche technische Maßnahmen wie z.B. Schutzeinrichtungen zum Einsatz. Es ist bei der Konstruktion besonderer Wert zu legen auf die richtige Wahl von technischen Systemen, um mögliche Gefährdungen erst gar nicht auftreten zu lassen. Häufig werden hier bereits die Voraussetzungen geschaffen, die später zur Umgehung oder Manipulation von Schutzeinrichtungen führen. Durch konstruktive Schwächen, können während des Betriebs der Maschine unnötige Zwänge entstehen, wie z.B. unter Arbeitsdruck schnell Probleme zu lösen. Der Bediener wird verleitet, sich selbst und andere zu gefährden. Nicht selten handelt es sich bei Manipulationen auch um fahrlässiges Handeln und ist damit kein Kavaliersdelikt, die fristlose Kündigung ist rechtlich möglich.
Vor dem Hintergrund globaler Märkte ist das Problem der Manipulation von Schutzeinrichtungen nicht auf einzelne Länder beschränkt. Ein internationaler Informationsaustausch zu dieser Thematik ist wünschenswert.
Die Sektion Maschinen- und Systemsicherheit der Internationalen Vereinigung für Soziale Sicherheit (IVSS) beabsichtigt mit den Informationen auf ihrer Webseite dazu beizutragen, dass offen über das Thema Manipulationen in den Unternehmen diskutiert wird. Diese Diskussionen sollen die Basis für weitere Lösungen sein, um zukünfig Anreize für Manipulationen zu vermeiden und dadurch Manipulationen an Schutzeinrichtungen unnötig werden zu lassen.
www.stop-defeating.org ist ein umfangreiches Portal zur Manipulation von Schutzeinrichtungen.